Stadionordnung


§ 1 Geltungsbereich


Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des
1. FC Phönix Lübeck e.V., Travemünder Allee 69c, 23568 Lübeck


§ 2 Widmung

 

  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

 


§ 3 Aufenthalt

 

  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

 


§ 4 Eingangskontrolle

 

  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen , sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 


§ 5 Verhalten im Stadion

 

  1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, oder Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.



§ 6 Verbote


Den Besuchern des Stadion ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

 

  1. Rassistisches, fremdenfeindliches, sexistische, homophobe oder mit jegliche andere Art diskriminierender Äußerungen versehenem Propagandamaterial,
  2. Waffen jeder Art,
  3. Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
  4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
  5. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichen, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind,
  6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
  7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  8. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist,
  9. Laser- Pointer.

 


Verboten ist den Besucher weiterhin:

 

  1. Rassistisches, fremdenfeindliches, sexistische, homophobe oder jegliche andere Art diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
  2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,
  4. mit Gegenständen aller Art zu werfen,
  5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
  6. ohne Erlaubnis der Gemeinde oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
  7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
  8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.



§ 7 Haftung

 

  1. Das Betreten + Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- + Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.
  2. Unfälle oder  Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.



§ 8 Zuwiderhandlungen

 

  1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
  2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

Stand 03/2024